Höchstgeschwindigkeit
Verfasst: So 24. Jun 2012, 18:40
Wieso steht bei Wikipedia plötzlich das?
darf ein Mofa jetzt 45 fahren oder was?
In der Schweiz ist das Motorfahrrad („Mofa“) in Art. 175 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS; SR 741.41) geregelt. In der Deutschschweiz wird ein Motorfahrrad auch als Töffli oder Schnäpper bezeichnet.
Das Mindestalter zum Fahren eines Motorfahrrads beträgt nach Art. 6 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) 14 Jahre. Zum legalen Fahren mit einem Mofa benötigt man nach Art. 3 VRV einen Führerausweis für Motorfahrräder, den man nach erfolgreich abgeschlossener Theorieprüfung und einem absolvierten Sehtest erhält. Dieser Ausweis ist für jene Personen nicht erforderlich, die im Besitz eines Führerausweises sind.
Es ist eine Drosselung des Fahrzeuges auf 45 km/h erforderlich. Nach Art. 94 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung und ein Motorfahrrad-Kontrollschild vorgeschrieben; der Fahrzeugausweis mit der eingeklebten Versicherungsvignette ist mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades immer mitzuführen. Nach Art. 3b VRV sind Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h von der Helmpflicht ausgenommen.
Da in der Schweiz 14- und 15-jährige keine Motorroller fahren dürfen, sind sie auf die klassischen Mofas (mit Pedalen) angewiesen. Motorroller bis 50 cm³ und unbeschränkte Höchstgeschwindigkeit dürfen erst ab 16 Jahren mit dem Führerausweis A1 (Schweiz) gefahren werden.
darf ein Mofa jetzt 45 fahren oder was?
In der Schweiz ist das Motorfahrrad („Mofa“) in Art. 175 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS; SR 741.41) geregelt. In der Deutschschweiz wird ein Motorfahrrad auch als Töffli oder Schnäpper bezeichnet.
Das Mindestalter zum Fahren eines Motorfahrrads beträgt nach Art. 6 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) 14 Jahre. Zum legalen Fahren mit einem Mofa benötigt man nach Art. 3 VRV einen Führerausweis für Motorfahrräder, den man nach erfolgreich abgeschlossener Theorieprüfung und einem absolvierten Sehtest erhält. Dieser Ausweis ist für jene Personen nicht erforderlich, die im Besitz eines Führerausweises sind.
Es ist eine Drosselung des Fahrzeuges auf 45 km/h erforderlich. Nach Art. 94 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung und ein Motorfahrrad-Kontrollschild vorgeschrieben; der Fahrzeugausweis mit der eingeklebten Versicherungsvignette ist mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades immer mitzuführen. Nach Art. 3b VRV sind Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h von der Helmpflicht ausgenommen.
Da in der Schweiz 14- und 15-jährige keine Motorroller fahren dürfen, sind sie auf die klassischen Mofas (mit Pedalen) angewiesen. Motorroller bis 50 cm³ und unbeschränkte Höchstgeschwindigkeit dürfen erst ab 16 Jahren mit dem Führerausweis A1 (Schweiz) gefahren werden.