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das ist doch etz wirklich spannend und genau so was habe ich mit meiner ursprünglichen Frage nach der Rechtsgrundlage gemeint. Ich habe mal die zitierten Artikel rausgesucht, die er laut Strafbefehl verletzt hat..
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Art. 93 Nicht betriebssichere Fahrzeuge
Nicht betriebssichere Fahrzeuge
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;
b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
Art. 29 Betriebssicherheit
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
Art. 4 a1Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a. 50 km/h in Ortschaften;
b. 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c. 100 km/h auf Autostrassen;
d. 120 km/h auf Autobahnen.2
Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a. 80 km/h für
1. schwere Motorwagen, ….
....
d. 30 km/h
1.beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
2.beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3.für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.2
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a.Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b.schwere Wohnmotorwagen.4
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel;
dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.6
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interessant ist, dass er ne Busse hat weil er zu Innerorts zu schnell fuhr und ein Fahrzeug fahrlässig in nicht betriebssicherem Zustand geführt hat ... den letzten zitierten Artikel ist aus meiner Sicht gar nicht anwendbar, da Mofas im Art 5 gar nicht aufgeführt sind, bzw. unter 4 die Führer von Motorfahrrädern explizit davon ausgenommen sind.. da hat die Jugendanwaltschaft meiner Meiung nach gepatzert und das ganze wäre anfechtbar. Würde ich aber nicht empfehlen, da ich die 120.-- auch als 'günstig' betrachte.
Wenn's dumm gelaufen wäre, hätte der das Fehlen der Trampkette und kein Licht usw. als 'vorsätzlich' eingestuft, dann hätte es statt ner Busse ne Geldstrafe gegeben und die wäre wahrscheinlich happiger ausgefallen.
Sodeli.. und etz würde mich noch Rechtsgrundlagen einer 'normalen' Busse, also OHNE Verweis der Jugendanwaltschaft interessieren.. hat da keiner was?