Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Allgemeines über Mofa's

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von addy33 » Mo 30. Apr 2012, 15:44

wie siehts eig. mit den Bestimmungen für die grosse gelbe Nr. aus? hab im I-net nicht viel gefunden...

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Mo 30. Apr 2012, 16:57

Bezüglich was betreffend?

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von addy33 » Mo 30. Apr 2012, 19:21

alles... :mrgreen:

max. leistung

mind. ausstattung (Rückspiegel etc.)

fahrwerk

etc.

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Mo 30. Apr 2012, 19:51

Hier war auch die maximale Leistung davon zu entnehmen, was aber hinsichtlich der wahren Leistung immatrikulierter 45km/h Fahrzeuge eher gegen 11kw als denn für 2 bis knapp 3 KW spricht:
http://www.kapo.sg.ch/home/verkehr/tech ... is%20G.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
Rückspiegel muss mind. einer vorhanden sein, die Ausstattung ist auch vom jeweiligen Modell/Importeur abhängig, dennoch sieht man vielfach deren Modelle mit 2 Spiegeln, Pflicht ist aber mind. 1 Rückspiegel. Blinker sind meist eh vorhanden, steht was verbaut wurde auch alles im Typenschein des jeweiligen Fahrzeugs, Nachrüstung bei Modellen ohne Blinker ist aber keine Pflicht.

Fahrwerk, was willst Du dort wissen?

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von addy33 » Mo 30. Apr 2012, 22:32

Okey... das hilft mir schonmal weiter, Danke...

Ja, beim fahrwerk... mind. durchmesser, max. Breite?

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Di 1. Mai 2012, 11:10

Es gibt dort wohl viele Daten von den diversesten Typen, Du meinst wohl Dicke der Schwinge, Rad/Reifendurchmesser und Breiten oder was genau sonst??
Es gab ja nicht nur 1 sondern mehrere Hersteller, die 45erli im Angebot hatten.
Ich weiss, ist nicht leicht, Datenfindung wird wohl auch nicht einfach sein, aber probieren kann man es ja.

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von addy33 » Di 1. Mai 2012, 14:53

ja,z.b.

aber ich meine so wie:

bei der Kategorie Mofa hat man einen reifendurchmesser von 0,5 Meter,welcher nicht überschritten werden darf...

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Di 1. Mai 2012, 14:57

Das weiss ich auch nicht, eher bin ich der Meinung, dass solche Daten alle im Typenschein des jeweiligen Modells zu finden sein werden. Da kann ich Dir auch nicht helfen.

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von addy33 » Di 1. Mai 2012, 15:01

ja, es geht mir nicht um eine abänderung eines 45ers, sondern um eine einzelprüfung :)

daher wollte ichs wissen,

aber vieln dank für die mühe und antworten 8) (Y)

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Di 1. Mai 2012, 15:06

In dem Fall eher Kleinmotorrad und kein Roller oder?
Was hast Du denn an Bereifung so drauf? Was ist es für ein Modell? Typenschein X oder ist es typisiert?
Wenns geheim soll bleiben, dann doch bitte ne PN an mich.

Bitte immer sehr gerne.

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von bonizer » Mo 11. Feb 2013, 18:27

Kontrolle kommt je nach Kanton drauf an, gibt welche wo man auf die MFK muss wie mit nem Auto, in Luzern geht man zum Mech, der füllt dann ein Formular aus und schickt es dem Strassenverkehrsamt. Dann bekommt man ne Nummer wenn alles OK ist.

Bei uns im Kt. St.Gallen muss man mit dem Töffli zum autorisierten Fachändler gehen. Der prüft das Mofa auf technische Mängel und falls i.o händigt er dir das gelbe Zettelchen aus, das du dem Strassenverkehrsamt mit dem alten Ausweis schickst und die senden dir den neuen Kleber mit Ausweis und eventuell neuer Nummer zurück. Mofa eingelöst.
Meiner Meinung nach kommt es bei uns auf den Mech darauf an, ob dein Töffli in Ordnung ist oder nicht. Es schauen nicht alle Mechs das Töffli genau gleich an....Am Besten....einen Kolleg haben der autorisierter Töfflimech ist....

Hoffe etwas geholfen zu haben......


Gruss Bonizer
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von bubu » Mo 11. Feb 2013, 20:57

... etwas zu spät laut post-datum...
Zuletzt geändert von gluglu81 am Di 12. Feb 2013, 22:19, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Nachfolgende Beiträge aufgrund Offtopic entfernt

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von luc.pretot » So 4. Aug 2013, 23:53

was ist die strengste konsequenz für ein halter eines frisierten mofas?

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Greenhorn » Mo 5. Aug 2013, 00:26

Die strengste?
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von addy33 » Mo 5. Aug 2013, 01:07

ne, wenn der richter voll ausartet, weil du grad noch eine extreme gefahr dargestellt hast, können sie dir den Ausweis auf lebenszeit verweigern ;) dann haste voll geschissen :lol: natürlich nur wenn du einen schweren unfall verschuldest, und der richter am vorabend von seiner frau nicht rangelassen wurde ;)

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Greenhorn » Mo 5. Aug 2013, 01:21

Oder seine Frau mit nem andern erwischt hat :bravo:
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Babaloo » Mo 5. Aug 2013, 01:31

Dann wird der Richter zum Scharfrichter...
Entweder beim zuschauen oder beim entledigen des Günstlings... :lol:
Tigra Pionier... Hödifahren mit Stil.
Frei nach Dr. W. Nesbeda

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von gluglu81 » Mo 5. Aug 2013, 11:28

ja, solange kein Unfall mit Personenschaden daraus resultiert ist eine fette busse sowie Ausweissperre wohl das schlimmste.

Verursachst du aber nen Personenschaden und bist auch noch klar schuldig wirds sehr, sehr teuer. Dann bist du dafür verantwortlich das deine Eltern für den Rest ihres Lebens den Arsch voller schulden haben.

...da ist doch so eine Ausweissperre doch noch das kleinste übel.
BildBildBildBildBildBild

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von pip4free » Fr 4. Okt 2013, 07:24

Wie sieht's mit Seitenständer aus? Erlaubt?
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Bikeman » Fr 4. Okt 2013, 09:59

.. lies doch einfach den ersten Eintrag in diesem Thread ;).. Art 179
sachs_502 hat geschrieben:Hier mal alle Gesetze und bestimmungen für Motorfahrräder (Mofa´s)


1 Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über Fahrräder.


2 Behindertenfahrstühle dürfen in Abweichung von Artikel 177 Absatz 4 mehr als zwei Räder aufweisen; die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss. Abweichungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.6

3 Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.7

4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.8

5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden

Art. 176 Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen

1 Die Nutzleistung des Motors beziehungsweise die Dauerleistung bei Elektromotoren darf 1,0 kW nicht übersteigen. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51.1

2 Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend Geräuschemissionen nach Anhang 6.2

3 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

4 Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.3

Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen

1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.

2 …1

3 Motorfahrräder müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.2

4 Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.3

5 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss mindestens 0,50 m betragen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.4


Art. 178 Aufbau

1–2 …1

3 Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein.2

4 Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel und Fussrasten sind nicht zulässig.3

Art. 179 Abstellstütze1

1 …2

2 Motorfahrräder müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.3

Art. 180 Beleuchtung

1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:1

a.
vorn: ein Abblendlicht;
b.
hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
c.2
nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm2.
2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:3

a.
ein Fernlicht;
b.
ein Standlicht;
c.
ein Bremslicht;
d.4
Richtungsblinker nach Artikel 142; Artikel 79 Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar;
e.5
eine Kontrollschildbeleuchtung;
f.6
ein nach vorne gerichteter Rückstrahler;
g.7
nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.
3 Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3) oder nach dem ECE-Reglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2). Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.

4 Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216 Absätze 1 und 2.8 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.

Art. 181 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

1 Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 ausgerüstet sein.1

2 Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten sinngemäss.

3 Motorfahrräder dürfen anstelle einer Glocke mit einer Warnvorrichtung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 93/30/EWG ausgerüstet sein.2

4 Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten oder der ursprünglich zugelassenen Ausführung zulässig. Ausgenommen ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.3

5 Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulassungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.

Hab rot markiert was ich noch wichtig finde, und wo auch shcon oft darüber diskutiert wurde.

Zum Selber nachlesen:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/index.html" onclick="window.open(this.href);return false;

5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge
3. Kapitel: Die Motorfahrräder

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