Re: HT°N^^
Verfasst: Di 18. Jan 2011, 22:02
Ah doch eben, der kommt nächstens drunter ( Hab mir n 2ten gezogen und zwäggemacht, never touch a running system o wenns scho haub kaput isch ^^)
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SVG Art. 42 Abs. 1 hat geschrieben:Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
SVG Art. 93 Abs. 2 hat geschrieben: Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft.
Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
SVG Art. 99 Abs. 3 hat geschrieben:Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit Busse bestraft.
VRV Art. 33 hat geschrieben:Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
a.
andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
b.
hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
c.
zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
d.
fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
e.
zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
f.
unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
g.
Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
h.
Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
VTS Art. 219 Abs. 1 hat geschrieben: Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Ziffer 2 SVG ist anwendbar, wenn:
a.
dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
b.
dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
c.
bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
d.
es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
e.
es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
f.
es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
g.
es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
JStG Art. 24 Abs. 1 hat geschrieben:Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.
JStPO Art. 32 hat geschrieben:1 Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl,
wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts
fällt.
2 Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen
werden.
3 Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden,
sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
4 Der Strafbefehl wird eröffnet:
a. der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen
Vertretung;
b. der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre
Anträge behandelt werden;
c. der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
5 Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen
schriftlich Einsprache erheben:
a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung;
b. die Privatklägerschaft hinsichtlich des Zivilpunktes sowie hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolge;
c. weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind;
d. die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 352–356 StPO19.
StPO Art. 352 hat geschrieben:1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a.
eine Busse;
b.
eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c.
eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
d.
eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66–73 StGB1 verbunden werden.
3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
StPO Art. 353 hat geschrieben: 1 Der Strafbefehl enthält:
a.
die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b.
die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c.
den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d.
die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e.
die Sanktion;
f.
den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
g.
die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h.
die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j.
Ort und Datum der Ausstellung;
k.
die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO Art. 354 hat geschrieben:1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a.
die beschuldigte Person;
b.
weitere Betroffene;
c.
soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO Art. 355 hat geschrieben:1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a.
am Strafbefehl festhält;
b.
das Verfahren einstellt;
c.
einen neuen Strafbefehl erlässt;
d.
Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO Art. 356 hat geschrieben:1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
naja lieber Busen statt Bussen^^-PUCH VELUX X30- hat geschrieben:Danke für die Mühe![]()
Lach mich gerade Tod wie traurig unsere Gesetze sind -.-
Vorallem beim unnötigen Verursachen von Lärm.... Ich glaub wenn ich dann mal Autofahre sammle ich Busen oO
Greeez
Habs live gemerkt^^ Wurde nur rausgenommen wegen auffäligem Aussehen -.-Puch Maxi S/N hat geschrieben:habs mir gedacht das der nicht ori bleibt.ja da hast du recht.beides geht nie gut.ne wird sicher toll.alles was du anfässt wird zu richtig tollen sachen.
Nachdem ichs geprüft habe auf jeden Fall! Original ist schei**e und unstabiel -.-tj95 hat geschrieben:aber gabel kommt schon wieder die ebr drauf oder?