Helmgesetz SCHWEIZ
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VRV Art. 3b:
Tragen von Schutzhelmen (Art. 57 Abs. 5 SVG) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen.
Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
e. Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 63);
f. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen Kleinmotorrädern sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern und Seitenwagen mit geschlossener Kabine.
Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen:
a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
c. Führer bei Fahrten im Werkareal;
d. Führer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen;
e. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]);
f. Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
Verwirrung um die ECE-Norm bei Schutzhelmen
In den achtziger und neuziger Jahren wurden kostenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen, weil Motorradfahrer mit nicht-ECE-konformen Helmen fuhren.
Helme müssen nicht mehr ECE-Norm haben
Es gab dann einen Riesen-Wirbel um die Norm ECE-2202/03, welche alle genehmigten Helme erfüllen mussten. Nach wie vor bauen die Helmhersteller ihren Kopfschutz nach dieser Prüfnorm, aber Motorradfahrer dürfen auch Helme ohne diese Genehmigungsnummer benutzen.
Helmpflicht
Seit 1985 ist es vorgeschrieben, dass auch alle Fahrer von Mofas (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) einen Helm tragen müssen. Achtung: Die Benutzung eines reinen Fahrradhelmes ist hier nicht ausreichend.
Kein Helm für Leichtmofa-Fahrer
Die Fahrer von Leichtmofas, das sind die »Fahrräder« mit dem kleinen Benzinmotor in der Hinterradnabe und Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, brauchen keinen Helm aufzusetzen. Damit sind sie die einzigen Kraftradfahrer, die ohne den wertvollen Kopfschutz fahren dürfen. Empfehlenswert ist natürlich, wie beim Fahrrad, die Benutzung eines entsprechenden Radfahrer-Helms.
Quelle:
http://www.free-rider.de/DE/Law-Helm-CH.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Stimmt das Rote wirklich?