helmverordnung

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addy33
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helmverordnung

Beitrag von addy33 »

Spoiler für http://www.motorradonline24.de/mo24forum/bike-und-biker/verkehrsrecht-führerschein/633595/§-21a-stvo-zur-helmpflicht:
§ 21a StVO zur Helmpflicht
Ich dachte, ich hatte das schon mal gepostet, aber über die Sufu kann ich nix finden. Deshalb hier noch einmal(?)

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muss im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Interessent wird jedoch intensiv nachforschen und schließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Dort steht wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muss man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung Über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 Über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der AusrÜstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw. und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).


Anmerkung von mir: Das ist mein aktueller Kenntnisstand. Auch konnte ich nichts anderes finden. Sollte jemand mehr bzw. aktuellere Infos haben, bitte hier posten mit Quellenangabe.
http://www.motorradonline24.de/mo24foru ... lmpflicht/

aus irgend einem grund funktionierts auf keine weise :( musst halt link kopieren und einfügen...

gibs sowas auch in der schweiz?
Zuletzt geändert von gluglu81 am Mi 21. Mär 2012, 22:35, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: wer macht schon ein ü in ne url... ^^
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Re: helmverordnung

Beitrag von AlpaSBO121212 »

Ich glaube dass gibt es da in der Schweiz nicht.
Also dass mit dem Kleber: "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Habe nur bis dahin gelesen.
Aber wenn du in einem Motorrad-geschäft oder irgendwo einen "Schutzhelm" kaufst wird er schon zugelassen sein.
Also mein Helm hat keinen Kleber drauf :lol:

Aber wenn du einen selbstbastelst wird es warscheinlich kritisch :mrgreen:
Gruss Luca


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puchx30+belmondo hat geschrieben:Grrrrr ist der typ n analohabet??? :roll:
samse999 hat geschrieben: Wie lang muss man das Öl stehen lassen damit es "alt" wird ??
Polini hat geschrieben:hast du dan weiter geschissen?
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Re: helmverordnung

Beitrag von bubu »

.. müssen in CH auf jeden Fall ECE Normen erfüllen. Also keine Braincaps, Bauhelme oder Salatschüssel erlaubt...
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Re: helmverordnung

Beitrag von Baseman »

Laut SUVA soll man den helm sobald er mal ein bisschen fest auf den boden knallte für 30.- einen helmtest bei ihnen machen. :lol:
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Re: helmverordnung

Beitrag von hinweishippie »

Ist ja noch günstig, eigentlich sollte man dann einen neuen Helm kaufen.
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saghzs
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Re: helmverordnung

Beitrag von saghzs »

dann wär ich aber arm dran, denn der fällt mir eigentlich fast täglich mal irgendwo runter :surprised:
Das Leben ist zu kurz um 3 Takte auf einen Zündfunken zu warten...
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Re: helmverordnung

Beitrag von AlpaSBO121212 »

Ja ich glaube das stimmt wirklich was hinweishippie sagt.
Also bei einem Sturz oder wenn er fewst auf den Boden knallt ist es zu empfehlen einen neuen Helm zu kaufen.
Von aussen siehter vlt. noch in ordnung aus aber innendrinn.. :shock:
Gruss Luca


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puchx30+belmondo hat geschrieben:Grrrrr ist der typ n analohabet??? :roll:
samse999 hat geschrieben: Wie lang muss man das Öl stehen lassen damit es "alt" wird ??
Polini hat geschrieben:hast du dan weiter geschissen?
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Re: helmverordnung

Beitrag von tallo03 »

Hehe dann schliesse ich mich saghzs an.
Ich wäre dann auch sehr arm mir fällter auch fast täglich runter!
Solange man auf dem Boden liegen kann ohne sich festzuhalten ist man nicht betrunken.

Chevy runs deep.
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Re: helmverordnung

Beitrag von Töffli-Freak »

Jo meiner fällt auch dauernd runter.. aber wenn er mal so richtig fest auf den Boden knallt, wäre ein neuer wirklich zu empfehlen. Denn nen Kopf hat man nur einmal.. ;)
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addy33
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Re: helmverordnung

Beitrag von addy33 »

jaklar... man sollte, der sicherheit wegen... aber alle 2 wochen einen neuen helm kaufen.... also wenn ich das geld hätte, würd ichs trotzdem nicht machen XD
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