Ich habe inzwischen tatsächlich auch eine Antwort erhalten:
1. Aktuelle Vorschriften
Nach
Art. 4 Abs. 1 VTS müssen Fahrzeuge mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Nach Abs. 2 können nachträglich eingeführte Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
D.h., ein „Umbau“ alter Fahrzeuge im Rahmen obenerwähnter Erleichterungen ist zulässig.
Nach
Art. 34 Abs. 2 VTS, sind Änderungen an Fahrzeugen grundsätzlich der Zulassungsbehörde zu melden. Je nach Art der Änderung ist daher eine Kontaktnahme mit dem Strassenverkehrsamt angezeigt.
2. Zulassung direktimportierter Fahrzeuge
Die Einzelzulassung direkt importierter Fahrzeuge richtet sich nach
Art. 93 VZV. Für solche Fahrzeuge sind die - zum Zeitpunkt der ersten Zulassung im Ausland - in der Schweiz geltenden Vorschriften massgebend. Seitdem in der Schweiz eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden (siehe auch Antwort zu Frage 1).
Betreffend erforderlichen Nachweisen und Kosten wenden Sie sich bitte an das Strassenverkehrsamt.
3. Fahrrad mit Hilfsmotor
Auf den 1. Januar 1961 wurde die bisherige Fahrzeugart „Fahrrad mit Hilfsmotor“ aufgehoben. Je nach technischer Ausgestaltung wurden die Fahrzeuge meist in die Kategorie „Motorfahrrad“ (Vmax. 30 km/h) oder „Kleinmotorrad“ eingeteilt (oder sogar „Motorrad“, wenn 2plätzig). Aus einem bisherigen „Fahrrad mit Hilfsmotor“ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von z.B. 40 km/h wurde somit – sofern es auch allen anderen Anforderungen entsprach – ein Kleinmotorrad.
Diese Fahrzeuge können auch heute noch mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h fahren. Sie sind dann aber, wie erwähnt, nicht als Motorfahrrad zugelassen, sondern als Kleinmotorrad. Umgekehrt könnten solche Fahrzeuge auch auf 30 km/h gedrosselt werden („dauerhaft“) um als Motorfahrrad zugelassen zu werden. In beiden Fällen müssen natürlich auch alle anderen Anforderungen für die jeweilige Fahrzeugart erfüllt sein). Die genaue Situation ist von Fall zu Fall zu klären.