Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder
Verfasst: Do 13. Mai 2010, 11:33
Hier mal alle Gesetze und bestimmungen für Motorfahrräder (Mofa´s)
1 Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über Fahrräder.
2 Behindertenfahrstühle dürfen in Abweichung von Artikel 177 Absatz 4 mehr als zwei Räder aufweisen; die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss. Abweichungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.6
3 Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.7
4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.8
5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden
Art. 176 Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen
1 Die Nutzleistung des Motors beziehungsweise die Dauerleistung bei Elektromotoren darf 1,0 kW nicht übersteigen. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51.1
2 Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend Geräuschemissionen nach Anhang 6.2
3 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.
4 Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.3
Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen
1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
2 …1
3 Motorfahrräder müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.2
4 Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.3
5 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss mindestens 0,50 m betragen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.4
Art. 178 Aufbau
1–2 …1
3 Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein.2
4 Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel und Fussrasten sind nicht zulässig.3
Art. 179 Abstellstütze1
1 …2
2 Motorfahrräder müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.3
Art. 180 Beleuchtung
1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:1
a.
vorn: ein Abblendlicht;
b.
hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
c.2
nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm2.
2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:3
a.
ein Fernlicht;
b.
ein Standlicht;
c.
ein Bremslicht;
d.4
Richtungsblinker nach Artikel 142; Artikel 79 Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar;
e.5
eine Kontrollschildbeleuchtung;
f.6
ein nach vorne gerichteter Rückstrahler;
g.7
nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.
3 Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3) oder nach dem ECE-Reglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2). Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.
4 Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216 Absätze 1 und 2.8 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.
Art. 181 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
1 Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 ausgerüstet sein.1
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten sinngemäss.
3 Motorfahrräder dürfen anstelle einer Glocke mit einer Warnvorrichtung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 93/30/EWG ausgerüstet sein.2
4 Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten oder der ursprünglich zugelassenen Ausführung zulässig. Ausgenommen ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.3
5 Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulassungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.
Hab rot markiert was ich noch wichtig finde, und wo auch shcon oft darüber diskutiert wurde.
Zum Selber nachlesen:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/index.html
5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge
3. Kapitel: Die Motorfahrräder
1 Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über Fahrräder.
2 Behindertenfahrstühle dürfen in Abweichung von Artikel 177 Absatz 4 mehr als zwei Räder aufweisen; die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss. Abweichungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.6
3 Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.7
4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.8
5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden
Art. 176 Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen
1 Die Nutzleistung des Motors beziehungsweise die Dauerleistung bei Elektromotoren darf 1,0 kW nicht übersteigen. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51.1
2 Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend Geräuschemissionen nach Anhang 6.2
3 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.
4 Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.3
Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen
1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
2 …1
3 Motorfahrräder müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.2
4 Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.3
5 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss mindestens 0,50 m betragen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.4
Art. 178 Aufbau
1–2 …1
3 Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein.2
4 Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel und Fussrasten sind nicht zulässig.3
Art. 179 Abstellstütze1
1 …2
2 Motorfahrräder müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.3
Art. 180 Beleuchtung
1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:1
a.
vorn: ein Abblendlicht;
b.
hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
c.2
nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm2.
2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:3
a.
ein Fernlicht;
b.
ein Standlicht;
c.
ein Bremslicht;
d.4
Richtungsblinker nach Artikel 142; Artikel 79 Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar;
e.5
eine Kontrollschildbeleuchtung;
f.6
ein nach vorne gerichteter Rückstrahler;
g.7
nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.
3 Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3) oder nach dem ECE-Reglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2). Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.
4 Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216 Absätze 1 und 2.8 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.
Art. 181 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
1 Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 ausgerüstet sein.1
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten sinngemäss.
3 Motorfahrräder dürfen anstelle einer Glocke mit einer Warnvorrichtung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 93/30/EWG ausgerüstet sein.2
4 Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten oder der ursprünglich zugelassenen Ausführung zulässig. Ausgenommen ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.3
5 Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulassungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.
Hab rot markiert was ich noch wichtig finde, und wo auch shcon oft darüber diskutiert wurde.
Zum Selber nachlesen:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/index.html
5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge
3. Kapitel: Die Motorfahrräder